Schröder-Köpf: Kinder- und Jugendschutz gilt in Deutschland für alle!

Die niedersächsische Landesbeauftragte für Migration und Teilhabe, Doris Schröder-Köpf, spricht sich klar gegen jede Form der Zwangsverheiratung aus: „Kinderehen sind mit dem Kinder- und Jugendschutz in Deutschland nicht vereinbar und zugleich Ausdruck der massiven Unterdrückung junger Frauen. Das dürfen wir in unserem Land nicht tolerieren und sollten mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln dagegen vorgehen“, forderte Schröder-Köpf am Dienstag in Hannover.

Die Landesbeauftragte reagiert damit auf hunderte berichtete Vorfälle von minderjährigen Mädchen, die vor ihrer Flucht nach Deutschland in ihren Heimatländern mit ebenfalls minderjährigen Jungen oder mit Erwachsenen verheiratet wurden. Deswegen prüft die Justizministerkonferenz von Bund und Ländern derzeit einen Antrag der nordrhein-westfälischen Landesregierung, gegen Zwangsehen unter den jungen geflüchteten Menschen vorzugehen. Auch die Bundesregierung erwägt eine Gesetzesverschärfung.

Zum Hintergrund:

Die „Ehemündigkeit“ ist in Deutschland nach § 1303 BGB verknüpft mit der Volljährigkeit, also dem 18. Lebensjahr. Das Familiengericht kann allerdings davon befreien und Eheschließungen ab dem 16. Lebensjahr zulassen. Im Ausland geschlossene Ehen sind im Bundesgebiet wirksam, wenn sie nach dem Recht des Heimatstaates der Verlobten geschlossen wurden, wobei es keine festgelegte Altersgrenze gibt. Das bedeutet, dass deutsche Behörden die nach dem Recht von Heimatstaaten wirksam geschlossenen Ehen (unabhängig vom Lebensalter der Ehepartner) anerkennen. Hilfsorganisationen warnen seit geraumer Zeit vor einem Anstieg von Zwangsehen vor allem für Mädchen in den Flüchtlingscamps im Nahen Osten. Ein Unicef-Bericht aus dem Jahr 2014 hat gezeigt, dass 32 Prozent syrischer Mädchen im Kinder- und Jugendalter bei ihrer Heirat jünger als 18 Jahre alt waren. Bereits 2013 hatte das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen einen deutlichen Anstieg von Frühehen unter den Flüchtlingen in Jordanien beobachtet.


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