Diskriminierung an der Diskotür? – Nicht mit uns in Niedersachsen!

Diskriminierung an der Diskotür? – Nicht mit uns in Niedersachsen!

Bildquelle: iStockphoto, rep0rter
Bildquelle: iStockphoto, rep0rter

Damit Diskriminierungen beim Zugang zu Diskotheken zukünftig sanktioniert werden können, verabschiedete der niedersächsische Landtag im Dezember 2015 eine Änderung des Niedersächsischen Gaststättengesetzes. Danach haben die Ordnungsämter das Recht und die Pflicht den Beschwerden abgewiesener Diskobesucher nachzugehen und aktiv gegen Diskriminierung vorzugehen.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig als für das Betreiben eines Gaststättengewerbes verantwortliche Person bei der Kontrolle des Einlasses in eine Diskothek oder beim Aufenthalt in einer Diskothek eine Person wegen der ethnischen Herkunft oder Religion benachteiligt, handelt gemäß § 11 Abs. 1 lfd. Nr. 14  Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG) vom 10.11.2011 in der Fassung vom 15.12.2015 ordnungswidrig.

Daher kann, wer diskriminierendes Verhalten erlebt und an der Diskotür abgewiesen wird oder beim Aufenthalt in der Diskothek benachteiligt wird, Anzeige erstatten. Der Diskobetreiber begeht eine Ordnungswidrigkeit. Er riskiert ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Bei wiederholten Verstößen kann die Unzuverlässigkeit des Diskothekenbetreibers festgestellt werden und die Ausübung des Diskothekengewerbes untersagt werden.

Lesen Sie dazu auch die FAQs weiter unten!

Folgende Punkte gilt es zu beachten, wenn gegen das Einlassverbot vorgegangen werden soll:

  1. Bleiben Sie ruhig und lassen Sie sich nicht provozieren!
  1. Welche Gründe gibt es für das Einlassverbot?
  • Was hat der Türsteher gesagt?
  • Fragen Sie nach, wenn er keinen Grund angibt, was der Grund für das Einlassverbot ist. „Es gibt schon zu viele Ausländer im Club“ spricht für eine Diskriminierung.
  • Oder gibt es andere Gründe für die Abweisung als Hautfarbe oder Herkunft? Kann es an der Kleidung liegen oder sind Sie schon einmal negativ in dem Club aufgefallen?
  • Sind Sie der Einzige, der nicht reingelassen wurde?
  1. Bitten Sie Zeugen und Zeuginnen um Unterstützung.
  • Fragen Sie Freunde und andere Anwesende, ob sie die Aussagen des Türstehers gehört haben und bezeugen werden.
  • Bedenken Sie: Ein gut gemeinter Freundschaftsdienst hilft nicht weiter – Zeugen sind zur Wahrheit verpflichtet.
  1. Machen Sie am selben Abend ein Gedächtnisprotokoll.
  • Wo und wann ist was passiert?
  • Wer hat diskriminiert? Wie heißt die Person, wie sah sie aus?
  • Wer hat was gesagt?
  • Gibt es Zeugen oder andere Beweismittel?
  1. Wenn Sie Anzeige beim Ordnungsamt erstatten, sind folgende Punkte wichtig:
  • Zuständig ist das Ordnungsamt am Ort der Diskothek.
  • Sie finden die Telefonnummer im Internet.
  • Schildern Sie dem Ansprechpartner den Vorfall vor der Disko. Je detaillierter die Angaben sind, desto größer sind die Erfolgsaussichten.
  • Notieren Sie Namen und Email-Adresse des Ansprechpartners. Dann können Sie später nachfragen, was inzwischen geschehen ist.
  1. Informieren Sie ein Mitglied des Stadtrats/ Gemeinderats. So wird das Problem bekannt.

 


FAQ

Was sind die neuen Regelungen für die Einlassdiskriminierung an (in) Diskotheken?

Seit dem 30.12.2015 gilt in Niedersachsen eine neue Vorschrift: Ein Diskobetreiber handelt ordnungswidrig, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig bei der Kontrolle des Einlasses in eine Diskothek oder beim Aufenthalt in einer Diskothek eine Person wegen der ethnischen Herkunft oder der Religion benachteiligt (§ 11 Abs. 1 lfd. Nr. 14  Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG) vom 10.11.2011 in der Fassung vom 15.12.2015).

Diese Ordnungswidrigkeit kann von der zuständigen Behörde mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

Wie ist das Verhältnis zwischen der Ordnungswidrigkeitenregelung im Gaststättenrecht und den Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)

Beide Regelungen bestehen nebeneinander und schließen einander nicht aus.

Das heißt: Wer keinen Zugang zu einer Disko bekommt und sich dadurch  diskriminiert fühlt, kann auf dem Zivilrechtsweg z. B. auf Schadensersatz klagen (§ 21 Abs. 2 AGG).

Er kann den Vorfall parallel beim Ordnungsamt anzeigen. Das Ordnungsamt prüft dann, ob ein Verstoß gegen das Gaststättenrecht vorliegt.

Wer trägt die Beweislast für die Diskriminierung?

Die Beweislast für die  Begehung einer Ordnungswidrigkeit gem. § 11 Abs. 1 Nr. 14 des NGastG liegt bei der ermittelnden Verwaltungsbehörde, hier also bei dem Ordnungsamt der Gemeinde, in deren Bezirk die Disko liegt oder der Gemeinde, in der er zur Zeit der Einleitung des Bußgeldverfahrens seinen Wohnsitz hat.

Wer begeht eine Ordnungswidrigkeit – der Türsteher oder der Diskothekenbetreiber?

Nach der neuen Vorschrift im Gaststättenrecht können Diskobetreiber und Türsteher ordnungswidrig handeln, auch wenn in der Vorschrift ausdrücklich  nur Diskobetreiber genannt sind.

Der Diskobetreiber ist verantwortlich für einen diskriminierungsfreien Einlass und Betrieb zu sorgen. Er begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er seine Türsteher oder eine beauftragte Fremdfirma und ihr Personal zu einer diskriminierenden Einlasspolitik angewiesen hat. Eine solche Anweisung wird allerdings oft nicht nachweisbar sein.

Der Diskobetreiber haftet aber auch, wenn der Türsteher diskriminiert und er selber seine Aufsichtspflicht gegenüber dem Türsteher oder der Fremdfirma verletzt hat. Nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist er verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine Beschäftigten die Gesetze befolgen. Das gilt auch für Beschäftigte einer beauftragten Fremdfirma. Zur Aufsichtspflicht gehört auch die sorgfältige Auswahl und Einweisung der Beschäftigten und ihrer Aufsichtspersonen. Wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass er seine Aufsichtspflicht auch nur fahrlässig verletzt hat, hat er ordnungswidrig im Sinne des Gaststättenrechtes gehandelt.

Türsteher können bei einer diskriminierenden Einlassverweigerung wegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG zur Verantwortung gezogen werden. Danach gilt: Wenn der Diskobetreiber eine Person damit beauftragt, seine Aufgaben wahrzunehmen, dann muss diese Person auch die gesetzlichen Pflichten, die für den Diskobetreiber gelten, erfüllen. Daher handelt ein Türsteher, der beim Disko-Einlass diskriminiert, ordnungswidrig. Das gilt gleichermaßen für Angestellte der Diskothek und einer beauftragten Fremdfirma.

Worauf muss jemand achten, wenn er vor der Disko steht und ihm der Einlass verweigert wird?

 Betroffene sollten folgende Verhaltensregeln beherzigen:

  • ruhig und gelassen bleiben, sich nicht provozieren lassen
  • Genau zuhören und sich merken, welche Begründung der Türsteher für das Einlassverbot gegeben hat, im Zweifel nachfragen.
  • Überlegen, ob es andere Gründe für die Abweisung als Hautfarbe oder Herkunft gibt (s.u. Frage 6).
  • Zeugen und Zeuginnen um Unterstützung bitten und ihre Kontaktdaten notieren. Aber Achtung: Ein gut gemeinter Freundschaftsdienst hilft nicht weiter – Zeugen sind zur Wahrheit verpflichtet.
  • Anfertigung eines Gedächtnisprotokolls am selben Abend.
  • Bei einer Anzeige beim Ordnungsamt, sind folgende Punkte wichtig:
    • Zuständig ist das Ordnungsamt am Ort der Diskothek oder am Wohnort.
    • Je detaillierter die Angaben des Betroffenen sind, desto größer sind die Erfolgsaussichten einer Anzeige.
    • Wichtig ist, Namen und Email-Adresse des Ansprechpartners zu notieren. Dann kann später nachgefragt werden.
  • Durch Information eines Mitglieds des Stadtrats/ Gemeinderats, wird das Problem bekannt

In welchen Fällen darf der Türsteher den Eintritt verweigern?

Der Türsteher darf aus sachlich gerechtfertigten Gründen den Einlass verweigern.

Diese Gründe können sich sowohl aus der Verpflichtung des Gewerbetreibenden ergeben seinen Betrieb in der Weise zu führen, dass von ihm keine Ordnungsstörungen mit Gefahr für das Publikum der Gaststätte, deren Mitarbeiter oder Nachbarn ausgehen (z.B. wenn potenzielle Besucher alkoholisiert sind, unter Drogen stehen oder wenn sie nicht das vorgeschriebene Mindestalter haben).

Zum anderen können sich sachlich gerechtfertigte Gründe aber auch aus dem Hausrecht des Gewerbetreibenden ergeben (z.B. bei Themenpartys, wenn die Person nicht den Dresscode des Clubs beachtet oder wenn ihr zuvor Hausverbot erteilt wurde). Wichtig ist, dass die Verweigerung sachlich begründet werden kann und nicht willkürlich erfolgt.

Wo kann sich jemand beschweren, dem der Einlass in die Disko verwehrt wurde und der sich diskriminiert fühlt?

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem NGastG ist das Ordnungsamt der Gemeinden, in deren Bezirk die Disko liegt. Der Betroffene kann sich auch an das Ordnungsamt der Gemeinde wenden, in der er zur Zeit der Einleitung des Bußgeldverfahrens seinen Wohnsitz hat.
(§ 36 Abs.1 Nr.1 OwiG i.V.m. der lfd. Nr. 3.4.1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft) sowie § 37 OwiG).

bunter_footer3
Skip to content